Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften
"Anzeigenauftrag"
im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der
Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines
Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum
Zweck der Verbreitung.
Anzeigen sind im Zweifel zur
Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertrags-Abschluss
abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf
einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines
Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste
Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und
veröffentlicht wird.
Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber
berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten
Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere
Anzeigen abzurufen.
Wird ein Auftrag aus Umständen nicht
erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der
Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den
Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme
entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung
entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich
des Verlages beruht.
Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
Aufträge
für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in
bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der
Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim
Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss
mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht
auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik
abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
Anzeigen,
die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen
erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort "Anzeige"
deutlich kenntlich gemacht. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit
mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen
angrenzen.
Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch
einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - und Beilagenaufträge
wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach
einheitlichen, sachlich gerechtfertigen Grundsätzen des Verlages
abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche
Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag
unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen,
Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge
sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und
deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung
beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift
erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die
Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
Für
die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier
Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für
erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der
Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den
belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die
Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
Der Auftraggeber hat
bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei
unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder
eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der
Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm
hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die
Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein
Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadenersatzansprüche
aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertrags-Abschluss
und unerlaubter Handlung sind - auch bei telefonischer
Auftragserteilung - ausgeschlossen; Schadenersatzansprüche aus
Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des
vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder
Beilage zu zahlende Entgeld. Dies gilt nicht für Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines
Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schaden wegen des
Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im
kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch
nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen
Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit -
dem Umfang nach - auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des
betreffenden Anzeigenentgeltes beschränkt. Reklamationen müssen -
außer bei nicht offensichtlichen Mängeln - innerhalb von vier Wochen
nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
Probeabzüge
werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt
die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge.
Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der
bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
Sind
keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der
Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde
gelegt.
Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet,
wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung
der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der
Preisliste ersichtlichen Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen
Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist.
Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste
gewährt.
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie
die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die
weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung
zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.
Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit
eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne
Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der
Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender
Rechnungsbeiträge abhängig zu machen.
Der Verlag liefert mit
der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des
Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder
vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr
beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche
Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung
der Anzeige.
Kosten für die Anfertigung bestellter
Druckunterlagen und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte
oder zu vertretende erhebliche Änderung ursprünglich vereinbarter
Ausführung hat der Auftraggeber zu tragen.
Aus einer
Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein
Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im
Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden
Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte
durchschnittliche Auflage oder - wenn eine Auflage nicht genannt ist -
die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls
die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen
Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflageminderung ist nur dann
ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie:
bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 v. H. bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 15 v. H. bei einer Auflage bis zu 500.000 Exemplaren 10 v. H. bei einer Auflage über 500.000 Exemplaren 5 v. H.
beträgt. Darüber
hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen,
wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so
rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der
Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
Bei Chiffreanzeigen
wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der
Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an.
Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden nur auf dem
normalen Postwege weitergeleitet. Die Eingänge auf Chiffreanzeigen
werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht
abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der
Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Der Verlag behält
sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die
eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des
Chiffredienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von
geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Verlag
nicht verpflichtet.
Druckunterlagen werden nur auf besondere
Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht der
Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
Erfüllungsort
ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist der Sitz des Verlages.
Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht
werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren
Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des
Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der
Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als
Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages
Fehlerhaft gedruckte Kenn- und Kontroll-Nummern beeinträchtigen den Zweck der Anzeige nicht.
Der
Auftraggeber hat bei Wiederholungsanzeigen den richtigen Abdruck seiner
Anzeigen sofort bei Erscheinen zu überprüfen. Der Verlag erkennt
Zahlungsminderungen oder Ersatzansprüche nicht an, wenn bei
Wiederholungen der gleiche Fehler unterläuft, ohne dass nach der
Vorveröffentlichung eine sofortige Richtigstellung seitens des
Auftraggebers erfolgt ist.
Die in der Anzeigenpreisliste
bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Jahres in
einer Druckschrift erscheinenden Anzeigen eines Werbetreibenden
gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige. Bei
der Belegung von Bezirks- bzw. Teilausgaben oder sonstigen
Verlagsdruckschriften mit eigenen Preisen ist ein gesonderter Abschluss
für die betreffende Ausgabe oder Kombination zu tätigen. Sofern
außerhalb für die Gesamtausgabe ein Auftrag vorliegt, wird für die
Nachlassberechnung der Bezirk- bzw. Teilausgaben die Abnahmemenge der
Gesamtausgabe hinzugerechnet.
Der Werbetreibende hat
rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen
innerhalb Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der
Frist einen Vertrag abgeschlossen hat, der auf Grund der Preisliste zu
einem Nachlass von vornherein berechtigt. Die Ansprüche auf
Nachvergütung oder Nachbelastung entfallen, wenn sie nicht binnen drei
Monate nach Ablauf des Abschlussjahres geltend gemacht werden.
Sind
etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern
werden dieselben erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der
Werbungtreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.
Bei
Änderungen der Preisliste oder der Geschäftsbedingungen kann für
bereits angelaufene Abschlüsse eine Karenzzeit eingeräumt werden.
Abbestellungen von Anzeigen bzw. Beilagen müssen schriftlich oder unter Vorlage der Quittung bzw. eines Ausweises erfolgen.
Bei
Fließsatzanzeigen und bei privaten Gelegenheitsanzeigen besteht kein
Anspruch auf Belegausschnitt. Bei Wiederholungsanzeigen hat der
Auftraggeber Anspruch auf einen Anzeigenausschnitt für die erste
Anzeige, alle weiteren Termine können durch Aufnahme-Bescheinigung
betätigt werden.
Für Sonderseiten und -rubriken, für in dieser
Preisliste nicht erwähnte Teilbelegungen, Kombinationen mit anderen
Titeln und bei Beilagen ab 5 Millionen Exemplaren können vom Verlag
besondere bzw. abweichende Preise festgelegt werden.
Die
Bestätigung einer bestimmten Platzierung bezieht sich jeweils auf die
belegte Hauptausgabe, soweit zu dieser Ausgabe lokale Wechselseiten
gehören, behält sich der Verlag hier - auch für Streifenanzeigen
zwischen 50 mm und 120 mm Höhe - eine andere Plazierung vor.
Der
Auftraggeber steht für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der
für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen
ein; dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter
freizustellen. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet
sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer
Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der
veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen und zwar nach Maßgabe des
jeweils gültigen Anzeigentarifs.
Die Preise für Anzeigen von
Werbungtreibenden aus dem Verbreitungsgebiet können von solchen
Unternehmen in Anspruch genommen werden, die ihren Sitz oder
Niederlassungen im Verbreitungsgebiet der Wochenblätter haben und für
sich oder ihre Niederlassungen ohne Einschaltung eines Werbungsmittlers
Personal suchen, Gelegenheitsanzeigen aufgeben oder ortsabhängig Waren
bzw. Dienstleistungen anbieten. Sind Anzeigen des vorgenannten
Kundenkreises über Werbungsmittler abzurechnen, so gelten nicht die
Preise für Ortskunden, sondern die Grundpreise. Der Verlag behält sich
vor, Anzeigen von Auftraggebern, die nicht im Verbreitungsgebiet
ansässig sind, nur gegen Vorauskasse zu veröffentlichen.
Bei
Dauerkunden behält sich der Verlag vor, ohne Benachteiligung des
Werbetreibenden den Beginn der sich regelmäßig erneuernden Abschlüsse
auf den Monatsanfang zu legen.
Bei blatthohen Anzeigen wird volle Satzspiegelhöhe berechnet.
Mindestgröße für gestaltete Anzeigen im Anzeigenteil beträgt 20 mm.
Bei Konkursen und Zwangsvergleichen entfällt jeglicher Nachlass.
Der Verlag behält sich vor, aus verwaltungstechnischen Gründen Anzeigen zu kennzeichnen.
Im
Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordene Daten werden mit
Hilfe der EDV bearbeitet und gespeichert. Die Daten werden zu keinen
anderen Zwecken als zu den Vertragszwecken verwendet (gemäß § 26,
Absatz 1 und § 34 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz).
Die
Eingänge auf Chiffreanzeigen werden abholbereit sortiert bzw. mit der
Post weitergeleitet; bei Ehe- und Bekanntschaftsanzeigen erfolgt eine
Weiterleitung nur wöchentlich.
Für Gelegenheitsanzeigen im
Fließsatz gilt üblicherweise Barzahlung oder Bankeinzug. Der Verlag
behält sich vor, für Fließsatzanzeigen, die als Kreditanzeigen
aufgegeben werden, einen Mindest-Rechnungswert festzulegen.
Bei
fernmündlich aufgegebenen Anzeigen, Termin- und Ausgabenänderungen,
Textkorrekturen und Abbestellungen übernimmt der Verlag für
Übermittlungsfehler keine Haftung.